Jeder Pflegebedürftige hat das Recht, selber zu entscheiden, von wem er gepflegt werden möchte. Wählt der Pflegebedürftige statt Sachleistungen durch professionelle Dienste die Pflege durch Angehörige, hat er Anspruch auf Pflegegeld, welches er als finanzielle Anerkennung an seine Angehörigen weitergeben kann.
Wie bei den Sachleistungen ist das Pflegegeld nach Pflegestufen gestaffelt:
Das Pflegegeld wird für die Tage gezahlt, an denen Pflege durchgeführt wird. Das bedeutet, dass bei einer Unterbrechung der Pflege das Pflegegeld anteilig gezahlt wird. Ausnahme: Bei vorübergehendem vollstationärem Krankenhausaufenthalt wird das Pflegegeld bis zu 4 Wochen weitergezahlt.
Voraussetzung für den Leistungsanspruch ist, dass mit dem bewilligten Betrag Grundpflege und hauswirtschaftliche Versorgung durch Angehörige oder sonstige ehrenamtlich tätige Pflegepersonen sichergestellt sind.