-Hilfe bei der Medikamenteneinnahme
-Insulin Therapie
-Wundversorgung und Verbandswechsel
-An- und Ausziehen von Kompressionsstrümpfen
-Hilfe bei der Körperpflege
-Hilfe beim An- und Auskleiden
-Hilfe bei der Nahrungs- und Flüssigkeitsaufnahme
Verpflichtende Beratungseinsätze nach § 37,3 SGB XI bei
Pflegegeldbezug:
Bei Pflegegrad 2 und 3 halbjährlich.
Pflegegrad 4 und 5 vierteljährig.
Bei Pflegegrad 1 nicht verpflichtend, aber 2x jährlich möglich.
Die Kosten für Beratungen werden durch die zuständigen Pflegekassen getragen.